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Autor: Prof. Dr. Hans-Ulrich Thamers. Auszug aus "Nationalsozialismus
II" der Schriftenreihe "Informationen zur politischen
Bildung". Mit freundlicher Unterstützung des Autors und
der Bundeszentrale
für politische Bildung.
"Geschichte studieren, bedeutet
zu lernen, wie man Geschichte "schreibt". Nicht um Reproduktion
bekannten Wissens geht es im Geschichtsstudium, nicht um Auswendiglernen,
sondern um das selbständige Aufdecken bislang
unerforschter Schichten der Vergangenheit, um neue
Perspektiven für bekannte Phänomene"
prof
. Hans-Ulrich Thamers
Der Ausschaltung und Vernichtung des inneren Feindes
hatten nach der nationalsozialistischen Gewaltideologie auch Recht
und Justiz zu dienen. Die Instrumentalisierung der Justiz zu politischen
Zwecken ist zwar autoritären Verfassungssystemen nicht fremd,
doch unterschieden sich davon Aushöhlung und Politisierung
der Justiz im Dritten Reich fundamental vor allem durch Ausmaß
und Methoden, die zu einer tendenziell unbegrenzten Ausweitung von
Willkür und Rechtlosigkeit führten.
Durchlöchert und zerstört wurde die Rechtsordnung auf
mehreren Wegen: Durch die Verletzung wichtiger Rechtsprinzipien
und -garantien sowie durch zahlreiche rassenideologisch bestimmte
gesetzliche Einzelregelungen wie etwa
die Einführung des sogenannten Arierparagraphen in verschiedene
Gesetze; die Entwicklung des Strafvollzugs und insbesondere der Schutzhaft,
die präventiv und als willkürliche Freiheitsberaubung
angeordnet werden konnte und zum Inbegriff der politischen Gegnerbekämpfung
unter der nationalsozialistischen Herrschaft wurde; die Gleichschaltung
der Justiz und die Aushöhlung der Unabhängigkeit der Richter;
ferner die umfassende Änderung der Gerichtsverfassung.
Bei der Zerstörung der Rechtsstaatlichkeit gingen autoritäre
Ordnungswünsche und Anpassungsbereitschaft
auf Seiten der konservativen Justiz, die die langwierigen
Rechtssprechungsverfahren der Weimarer Republik abschaffen wollte,
mit Täuschungsmanövern und Gewalt durch die nationalsozialistischen
Machthaber Hand in Hand. Auch wenn die Nationalsozialisten zunächst
hinter der Fassade des scheinbar Vertrauten und mit propagandistischen
Leerformeln agierten, überraschten doch das Tempo und die Zielstrebigkeit,
mit denen der Rechtsstaat schon in den Jahren 1933/34 außer
Kraft gesetzt wurde. Weil sie nicht aus der Strafpraxis verdrängt
werden wollte, willigte
die konservative Justiz ein, daß nach
dem Brand des Reichstags einer der fundamentalsten Rechtsgrundsätze
„nulla poena sine lege“ (keine Strafe ohne Gesetz) aufgehoben
und mit einer „Lex van der Lubbe“ (nach dem als Brandstifter
verurteilten Holländer Marinus van der Lubbe) auch rückwirkend
für Brandstiftung die Todesstrafe verhängt werden konnte.
Bald wurden Vorgänge für strafbar erklärt, nur weil
sie gegen das „gesunde Volksempfinden“ verstießen,
auch wenn es dafür keine Strafbestimmungen gab.
Auch die Einrichtung von Sondergerichten war eine Vorgabe des Justizministeriums,
um der wachsenden nationalsozialistischen Kritik am Justizwesen
zu begegnen.
Die Sondergerichte wurden bei allen Oberlandesgerichten eingerichtet,
gegen ihre Urteile gab es keine weiteren Rechtsmittel mehr.
Hier führte eine erhebliche Verkürzung der Verfahren
bis hin zu regelrechten Schnellverfahren zu einschneidenden Minderungen
der Rechte der Angeklagten.
Recht und Justiz dienten dem Regime nicht nur zur Ausschaltung
der politischen Gegner und zur Herrschaftssicherung, sondern wurden
auch zu Instrumenten der Rassenpolitik und Judenverfolgung. Das
begann mit dem „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“
vom 7. April 1933. Es verfügte nicht nur die Entlassung von
Beamten, die Mitglieder demokratischer Parteien waren, sondern grenzte
auch Juden (vorerst noch mit Ausnahme der Frontkämpfer des
Ersten Weltkrieges) aus. Damit hatte zum ersten Mal ein rassenideologisches
Element – mit Zustimmung auch der deutschnationalen Regierungspartner
– Einzug in ein Reichsgesetz gefunden. Es folgten Verschärfungen
der Strafbestimmungen wie etwa gegen „gefährliche Gewohnheitsverbrecher“
sowie die Verfügung, Menschen mit erblichen Krankheiten unfruchtbar
zu machen.
Aufgabe rechtsstaatlicher Prinzipien
Auch für die Strafgesetzgebung galt, was in anderen Bereichen
von Staat und Gesellschaft zu beobachten war. Die Nationalsozialisten
besaßen keine eigene Rechtstheorie, wohl aber eine grundsätzliche
und dumpfe Feindschaft gegen alle Prinzipien des Rechtsstaates.
Sie wurden von ihnen als „liberalistisch“ denunziert
und mit den sehr vagen ideologischen Formeln vom „gesunden
Volksempfinden“ oder „Recht ist, was dem Volke nützt“
kontrastiert bzw. aufgehoben. Damit ließ sich kein verläßliches
Rechtsgebäude begründen, sondern es entstand eine verworrene
Situation, die die Rechtsunsicherheit beförderte.
Es gab ein Nebeneinander einer politisierten Strafgesetzgebung,
die rechtsstaatliche Normen außer Kraft setzte und einer autoritären
Rechtspraxis gegen Andersdenkende.
Es gab aber andererseits auch Bereiche, in denen herkömmliche
Grundsätze des bürgerlichen Rechtes weiter die alltägliche
Arbeit der Gerichte bestimmten. Vor allem im Zivilrecht herrschte
weiterhin der Schein von Normalität und Kontinuität. In
Strafverfahren praktizierten die Gerichte, vor allem wenn die Beschuldigten
Angehörige der politischen Linken oder Juden waren, eine harte
Rechtssprechung, die den politischen Erwartungen des Regimes und
auch den eigenen politisch-ideologischen Vorurteilen entsprach.
Das galt besonders für die zahlreichen Hochverratsverfahren,
die in den dreißiger Jahren an Oberlandesgerichten und am
Volksgerichtshof gegen Angehörige der KPD und der SPD stattfanden.
In der Regel wurden die gesetzlichen Bestimmungen von den Gerichten
sehr weit ausgelegt und damit Delikte wie das Abhören von Radio
Moskau oder die Weitergabe antinationalsozialistischer Schriften
als Vorbereitung zum Hochverrat bewertet. Rund 16000 Todesurteile
sind auf diese Art und Weise bis Ende 1944 von der Justiz verhängt
worden.
Auch waren die Gerichte bereit, der Gestapo in ihren Verfolgungs-
und Verhörpraktiken gegen angebliche „Staatsfeinde“
größte Freiheiten einzuräumen.
Sie dienten damit schon vor der Verkündung des Gestapogesetzes
vom 10. Februar 1936, mit dem staatspolizeiliche Aktivitäten
der gerichtlichen Nachprüfung entzogen wurden, der Willkür
und nicht etwa dem Rechtsschutz. Daß diese Anpassungsbereitschaft
auch von autoritären bzw. sozial-reaktionären Vorurteilen
und Einstellungen der Gerichte mitbestimmt wurde,
zeigt die Tatsache, daß diese Praxis vor allem gegenüber
Mitgliedern und Sympathisanten der Linksparteien, generell auch
gegenüber Angehörigen von Unterschichten, Randgruppen
und religiösen Minderheiten sowie Freikirchen üblich
war. Sie war weniger ausgeprägt gegenüber bürgerlich-konservativen
Angeklagten, zu denen die Richter eine größere soziale
Nähe und Verbundenheit empfanden.
Unsicherheit in der Rechtslage und eine von Vorurteilen
bestimmte Anpassungsbereitschaft prägten vielfach auch das
Verhalten von Gerichten in der Frage des sogenannten „Rasserechts“,
wann immer es um Eheprobleme zwischen Juden und Nichtjuden oder
nur um das Wohn- und Arbeitsrecht von Juden ging. Noch vor dem berüchtigten
Nürnberger „Blutschutzgesetz“ (Gesetz zum Schutze
des deutschen Blutes und der deutschen Ehre) von 1935 gab es Fälle,
in denen Gerichte die Gesetzgeber an „rassepolitischem Eifer“
(Ralph Angermund) überbieten wollten. Es verwundert daher nicht,
daß die Nürnberger Gesetze dann auch von den Gerichten
in einer sehr weiten Auslegungspraxis angewandt wurden.
Zerfall individuellen Rechtsschutzes
Mit dem Gestapogesetz von 1936, das staatspolizeiliche Aktionen
grundsätzlich der richterlichen Nachprüfung entzog, war
der größte Schritt zum permanenten Ausnahmezustand getan.
Als der Gestapo per Gesetz zugestanden wurde, was sie vorher schon
längst praktiziert hatte, zerfiel der Rechtsschutz des Individuums
vollständig. Nun konnte die Gestapo selbst entscheiden, welcher
Tatbestand als politisch galt und wer als gefährlicher Staatsfeind
zu verfolgen war. Die Justiz mußte trotz ihrer Anpassungsbereitschaft
nun verstärkt den Druck und immer neue Eingriffe durch Himmlers
Polizei hinnehmen. Oft wurden Urteile der Justiz dadurch „korrigiert“,
daß man die „Staatsfeinde“ noch im Gerichtssaal
verhaftete oder nach der Justizhaft in ein KZ verschleppte. Roland
Freisler (1893–1945), Staatssekretär im Justizministerium,
rügte die Oberlandesgerichtspräsidenten immer häufiger
ob der milden Strafpraxis. Der spätere Präsident des Volksgerichtshofes
drohte für den Fall weiteren „Versagens“ mit einer
„Polizeijustiz“, die an die Stelle der bisherigen Justiz
treten könnte. Wollte sich die Justiz nicht ständig dieser
Vorhaltung und damit der Gefahr einer weiteren Ausschaltung aussetzen,
blieb ihr, nachdem sie einmal selbst den Weg der Aushöhlung
und Politisierung von Recht und Justiz eingeschlagen hatte, nur
die weitere Anpassung und Kapitulation.
Mit Beginn des Krieges im September 1939 sollte sich dieser Weg
in die Willkür und die Umwertung aller bisherigen Werte der
Rechtssprechung noch beschleunigen. Neue Straftatbestände von
der sogenannten „Volksschädlingsverordnung“, die
die Plünderung und „Ausnutzung der Kriegsumstände“
unter schwerste Strafe stellte, bis zur Kriegswirtschaftsverordnung,
die das Horten von Lebensmitteln und die Schwarzschlachtung seitens
der Bauern ahnden sollte, wurden zum „Schutz der Wirtschaft“
eingeführt; ferner wurde die Zuständigkeit der Sondergerichte
erheblich erweitert. Damit konnten Straftatbestände wie Diebstähle
aus Metallsammlungen oder das Horten von Lebensmitteln sowie der
Umgang mit Kriegsgefangenen mit hohen Gefängnis- oder Zuchthausstrafen,
teilweise sogar auch mit Todesstrafe geahndet werden.
Autor: Prof. Dr. Hans-Ulrich Thamers. Auszug aus "Nationalsozialismus
II" der Schriftenreihe "Informationen zur politischen
Bildung". Mit freundlicher Unterstützung des Autors und
der Bundeszentrale für politische Bildung.
Literatur Benz, Wolfgang / Hermann Graml /Hermann Weiß: Enzyklopädie
des Nationalsozialismus, München 1997. More
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