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§ 52 Gemeinnützige Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn
ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf
materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht
gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute
kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu
einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge
seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen
Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der
Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft
ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
zuführt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung
der Allgemeinheit anzuerkennen:
1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2. die Förderung der Religion;
3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und
der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung
und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch
Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5. die Förderung von Kunst und Kultur;
6. die Förderung des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege;
7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich
der Studentenhilfe;
8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze
der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und
des Hochwasserschutzes;
9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke
der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege
(§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer
Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder
religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene,
Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene,
Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte
und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung
des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung
des Suchdienstes für Vermisste;
11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes
sowie der Unfallverhütung;
13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf
allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
14. die Förderung des Tierschutzes;
15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene
und ehemalige Strafgefangene;
18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20. die Förderung der Kriminalprävention;
21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei,
des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals,
der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung,
des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;
24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens
im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen,
die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen
oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten
gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter
Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem
oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird,
kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine
Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen,
die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.
Fußnote
§ 52: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2007 vgl. Art.
97 § 1d AOEG 1977
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